Baumfällung und Rechtsvorschriften

Wer sich mit dem Gedanken an Baumfällung einschließlich Wurzelrodung beschäftigt, muss sich vor Beginn der Arbeiten oftmals mit den Rechtsvorschriften auseinander setzen. In der Regel wird es so sein, dass vor Beginn der Fällarbeiten von Bäumen eine Genehmigung einzuholen ist. Insbesondere bei einer geplanten Baumfällung von Laubbäumen und Nadelbäumen, ab einen Stammdurchmesser von 10 cm, bzw. einen Stammumfang von 30 cm, wird eine Genehmigung erforderlich. Dieser Stammdurchmesser oder Stammumfang wird in einer Höhe von 1 Meter über Bodenoberfläche gemessen.

Verankert sind diese Angaben und Rechtsvorschriften in den Baumschutzsatzungen der jeweiligen Gemeinden und sind einzusehen beim zuständigen Ordnungsamt oder Umweltamt, wo auch die erforderliche Genehmigung beantragt werden kann. So wird das zuständige Amt oft nur eine Genehmigung zur Baumfällung unter der Auflage einer Neuanpflanzung bzw. Ersatzpflanzungen erteilen. In wieweit dieses Amt wert auf einen Lageplan vom Grundstück legt, auf der die zu fällenden Bäume eingezeichnet sind, eventuell mit Angaben zur Art des Gehölzes, Stammdurchmesser und Kronendurchmesser, kann ebenfalls nur beim zuständigen Amt geklärt werden.

Ausgenommen von diesen Satzungen sind Obstbäume in Kleingartenanlagen. Doch Vorsicht, so ist ein Wallnussbaum kein Obstbaum im Sinne der Baumschutzsatzung, sondern dürfte zu den Laubbäumen gerechnet werden. Die Rechtsvorschriften bei Obstbäumen richten sich nach dem Bundeskleingartengesetzt, nachdem Obstbäume keiner besonderen Genehmigung zur Baumfällung unterliegen (Irrtum und Änderungen vorbehalten – Stand 2005).

Weiterhin ist das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. So wird eine geplante Baumfällung in der Brutzeit von Vögeln eventuell nur unter Ausnahmebedingungen, wie Baumaßnahmen erteilt. Doch auch hierüber kann Ihnen Ihr zuständiges Umweltamt Auskunft erteilen.